Satzung
des Spielkultur Frankfurt e. V.
In dieser Version beschlossen von der Vollversammlung am 19.01.2019.
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Spielkultur Frankfurt e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main einzutragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Mouson Str. 46 in 60316 Frankfurt am Main.
§2 Ziel und Zweck des Vereines
1. gestrichen
2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Spielkultur, des interkulturellen Austauschs sowie der allgemeinen Förderung von Bildung durch Spiele. Dies wird insbesondere verwirklicht durch
· die Organisation und Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
· die Veranstaltung von öffentlichen Spieletreffs und Spielworkshops
· der Förderung und Vernetzung sozialer Bewegungen
· den Einsatz von sogenannten Gesellschafts-, Rollen-, Simulations- und Planspielen
4. Geldspiele und Glücksspielapparate mit Geldgewinnmöglichkeit sind keine Spiele im Rahmen des Vereins. Das Ausüben solcher Spiele in Vereinsräumen oder im Sinne der Vereinstätigkeit ist nicht gestattet.
5. Der Verein erstrebt keinen eigenwirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Geschäftsvermögen.
8. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können hauptamtliche Geschäftsführer und / oder Hilfspersonal gestellt werden.
§5 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus
1.1 Aktiven Mitgliedern
1.2 Passiven Mitgliedern
1.3 Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die dem erweiterten Vorstand angehören.
1.4 Passive Mitglieder sind Mitglieder, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören und keine Ämter innerhalb des Vereins bekleiden.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen oder kann mittels eines Formulars auf der Homepage online erfolgen.
3. Im Rahmen der Familienmitgliedschaft können Lebenspartner sowie minderjährige Kinder vergünstigt angemeldet werden.
§7 Aufnahmefolgen
1. Mit der Aufnahme beginnt die Mitgliedschaft.
2. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Ein Exemplar der Satzung liegt im Vereinsheim aus – sofern vorhanden- und findet sich auch auf der Homepage (Spielkultur-frankfurt.de).
§8 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die aktiven und passiven Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§9 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
2. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§10).
§10 Beitrag
1. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Beiträge zu bezahlen.
2. Die Höhe des Beitrags beträgt 2€/Monat und ist quartalsweise im Voraus zu entrichten.
3. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages kann auf der Jahreshauptversammlung geändert werden.
4. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden angemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach §13 ausgeschlossen werden.
5. Der erweiterte Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§11 Austritt
1. Die Mitgliedschaft kann nur durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
2. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§12 Ausschluss
1. Durch Beschluss des erweiterten Vorstands, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied mit der Mehrheit der Stimmen aller insgesamt vorhandenen Mitglieder des erweiterten Vorstands (unabhängig von der Anwesenheit) aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a. grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d. Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung
3. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit der persönlichen Äußerung zu geben. Nimmt er diese nicht wahr, kann er vom erweiterten Vorstand ohne weitere Anhörung ausgeschlossen werden.
4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, falls der Ausschluss nicht aufgrund §10 Abs. 3 erfolgt.
5. Gegen den Beschluss des erweiterten Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu.
§13 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind
1.1 der Vorstand
1.2 der erweiterte Vorstand
1.3 die Vorstandssitzung
1.4 die Mitgliederversammlung
§14 Vorstand
1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und dem Vize-Vorstandsvorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
2. Rechtshandlungen, die den Verein betreffen und zu Leistungen von mehr als Euro 500,- (in Worten -fünfhundert-) verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.
§15 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
1.1 dem Vorstandsvorsitzenden
1.2 dem Vize-Vorstandsvorsitzenden
1.3 dem Kassenwart
1.4 dem Schriftführer
1.5 dem Sprecher
1.6 den Beiräten
2. Die Wahl des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt.
4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der Vorstandsvorsitzende oder Vize-Vorstandsvorsitzende aus, so muss eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden.
§16 Aufgaben des erweiterten Vorstands
1. Die Aufgaben und Kompetenzen des erweiterten Vorstands werden im Anhang zur Vereinssatzung „Aufgaben des erweiterten Vorstands“ geregelt.
2. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen des erweiterten Vorstands können auf der jährlichen Mitgliederversammlung geändert werden.
§17 Vorstandssitzung
1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstands dies unter Angabe von Gründen verlangen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
3. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder des erweiterten Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden oder des Vize-Vorstandsvorsitzenden, sofern dieser den Vorstandsvorsitzenden vertritt
§18 Befugnisse der Vorstandssitzung
1. Auf der Vorstandssitzung werden alle für den Verein relevanten Beschlüsse gefasst, sofern sie nicht ausdrücklich in den Kompetenzbereich einzelner Mitglieder des erweiterten Vorstands oder der Mitgliederversammlung fallen.
2. Die Vorstandssitzung regelt die Kompetenzen, sofern sie nicht im Anhang zur Vereinssatzung „Aufgaben des erweiterten Vorstands“ ausdrücklich zugeordnet sind.
§19 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Diese sind vom Vorstand spätestens eine Woche vor Sitzungstermin den eingeladenen Mitgliedern mitzuteilen.
§20 Inhalt der Tagesordnung bei Jahreshauptversammlungen
1. Die Tagesordnung muss enthalten
1. Rechenschaftsbericht des Vorstands
2. Berichte der Revisoren (Kassenprüfer) und des erweiterten Vorstands
3. Entlastung des Vorstands
4. Neuwahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands
5. Wahl des Kassenprüfers
6. Verschiedenes
2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
3. Der Kassenprüfer darf dem erweiterten Vorstand nicht angehören. Im ersten Halbjahr ist die ordentliche Mitgliederversammlung die Jahreshauptversammlung.
§21 Inhalt der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung
1. Die Tagesordnung muss enthalten
1. Bericht des erweiterten Vorstands
2. Verschiedenes
§22 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorstandsvorsitzende oder Vize-Vorstandsvorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern das mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt.
4. Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.
§23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§24 Kassenprüfer
1. Die Kontrolle der Kassenführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem Ergebnis der Prüfung und bestätigt dies auf der Jahreshauptversammlung.
§25 Einsetzen von Ausschüssen
1. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse zu seiner Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens einzusetzen.
§26 Haftpflicht
1. Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in den Räumen des Vereins haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern und Gastspielern nicht.
§27 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorstandsvorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §47ff BGB.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen durch eine Abstimmung im Vorstand zu wählenden gemeinnützigen und steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
5. Der Vorstandsvorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Registergericht des Amtsgerichtes Frankfurt am Main anzumelden.